Rechtsprechung
BSG, 10.11.2022 - B 3 KR 15/20 R |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- Bundessozialgericht
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 11 Abs 3 SGB 5, § 37 Abs 2 SGB 5, § 37 Abs 4 SGB 5, § 132a SGB 5
Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Zulässigkeit des Arbeitgebermodells zumindest bei anderweitig nicht möglicher Sicherstellung der häuslichen Krankenpflege - Verpflichtung der Krankenkasse zur Tragung erforderlicher Kosten im Einzelfall auch während eines ...
- REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Übernahme der Kosten einer im sogenannten Arbeitgebermodell organisierten häuslichen Krankenpflege während eines stationären Krankenhausaufenthalts
- rewis.io
Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Zulässigkeit des Arbeitgebermodells zumindest bei anderweitig nicht möglicher Sicherstellung der häuslichen Krankenpflege - Verpflichtung der Krankenkasse zur Tragung erforderlicher Kosten im Einzelfall auch während eines ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Anspruch auf häusliche Krankenpflege in der gesetzlichen Krankenversicherung Erstattung der Kosten für die Organisation im Arbeitgebermodell für die Zeit seines Krankenhausaufenthalts
- datenbank.nwb.de
Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Zulässigkeit des Arbeitgebermodells zumindest bei anderweitig nicht möglicher Sicherstellung der häuslichen Krankenpflege - Verpflichtung der Krankenkasse zur Tragung erforderlicher Kosten im Einzelfall auch während eines ...
Sonstiges
- Bundessozialgericht (Terminmitteilung)
M. ./. BARMER
Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Arbeitgebermodell - stationärer Krankenhausaufenthalt
Verfahrensgang
- SG Kiel, 13.05.2016 - S 3 KR 98/14
- LSG Schleswig-Holstein, 22.08.2019 - L 5 KR 140/16
- BSG, 10.11.2022 - B 3 KR 15/20 R
Papierfundstellen
- NZS 2023, 415
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BSG, 26.03.2021 - B 3 KR 14/19 R
Krankenversicherung - Anspruch auf häusliche Krankenpflege - ambulant betreute …
Auszug aus BSG, 10.11.2022 - B 3 KR 15/20 R
Danach haben Versicherte Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine selbstbeschaffte häusliche Krankenpflege in angemessener Höhe, wenn die Krankenkasse eine Kraft nicht selbst stellen kann oder Grund besteht, davon abzusehen (vgl hierzu nur BSG vom 26.3.2021 - B 3 KR 14/19 R - BSGE 132, 77 = SozR 4-2500 § 37 Nr. 16, RdNr 13;… BSG vom 17.2.2022 - B 3 KR 17/20 R - BSGE 133, 280 = SozR 4-2500 § 37 Nr. 17, RdNr 10) .Hieran hat sich auch das Verständnis des - vom Gesetzgeber bewusst als unbestimmter Rechtsbegriff gefassten - Tatbestandsmerkmals des geeigneten Orts iS von § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V auszurichten (vgl zu dessen Konkretisierung nur BSG vom 26.3.2021 - B 3 KR 14/19 R - BSGE 132, 77 = SozR 4-2500 § 37 Nr. 16, RdNr 16 mwN) , ohne dass es insoweit des Rückgriffs auf Art. 3 Abs. 1 GG bedürfte.
- BSG, 17.02.2022 - B 3 KR 17/20 R
Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - einfachste Maßnahmen der …
Auszug aus BSG, 10.11.2022 - B 3 KR 15/20 R
Danach haben Versicherte Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine selbstbeschaffte häusliche Krankenpflege in angemessener Höhe, wenn die Krankenkasse eine Kraft nicht selbst stellen kann oder Grund besteht, davon abzusehen (…vgl hierzu nur BSG vom 26.3.2021 - B 3 KR 14/19 R - BSGE 132, 77 = SozR 4-2500 § 37 Nr. 16, RdNr 13; BSG vom 17.2.2022 - B 3 KR 17/20 R - BSGE 133, 280 = SozR 4-2500 § 37 Nr. 17, RdNr 10) . - BSG, 09.03.2022 - B 7/14 AS 79/20 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei …
Auszug aus BSG, 10.11.2022 - B 3 KR 15/20 R
bis 24.6.2013 in Höhe von 20 285, 86 Euro nach der Verpflichtung hierzu bereits im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes; erstrebt ist der Erlass eines bewilligenden Verwaltungsakts als Behaltensgrund für die aufgrund der einstweiligen Anordnung bereits geleistete Zahlung (vgl dazu BSG vom 9.3.2022 - B 7/14 AS 79/20 R - BSGE 133, 297 = SozR 4-4200 § 7 Nr. 62, RdNr 11) . - BSG, 14.07.2022 - B 3 KR 1/22 R
Krankenversicherung - Vergütung häuslicher Krankenpflege - (noch) kein Vertrag im …
Auszug aus BSG, 10.11.2022 - B 3 KR 15/20 R
Grundsätzlich sind Versicherte dabei auf die Inanspruchnahme von Pflegediensten beschränkt, die mit der Krankenkasse Verträge nach § 132a Abs. 4 SGB V über die Einzelheiten der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, über die Preise und deren Abrechnung und die Verpflichtung der Leistungserbringer zur Fortbildung geschlossen haben (vgl letztens dazu BSG vom 14.7.2022 - B 3 KR 1/22 R - vorgesehen für SozR 4 RdNr 11 ff und - B 3 KR 2/22 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4, RdNr 13 ff) . - BSG, 14.07.2022 - B 3 KR 2/22 R
Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - dauerhaft besonders hoher Bedarf …
Auszug aus BSG, 10.11.2022 - B 3 KR 15/20 R
Grundsätzlich sind Versicherte dabei auf die Inanspruchnahme von Pflegediensten beschränkt, die mit der Krankenkasse Verträge nach § 132a Abs. 4 SGB V über die Einzelheiten der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, über die Preise und deren Abrechnung und die Verpflichtung der Leistungserbringer zur Fortbildung geschlossen haben (vgl letztens dazu BSG vom 14.7.2022 - B 3 KR 1/22 R - vorgesehen für SozR 4 RdNr 11 ff und - B 3 KR 2/22 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4, RdNr 13 ff) .
- SG Augsburg, 09.02.2023 - S 6 SO 126/21
Auszahlungsanspruch auf bewilligte Leistungen aus dem persönlichen Budget
Soweit das BSG mit Urteil vom 10.11.2022 (Az.: B 3 KR 15/20 R - Terminbericht -) zuletzt grundsätzlich die Möglichkeit gesehen hat, dass die häusliche Krankenpflege im Krankenhaus aufgrund eines besonderen behinderungsbedingten Betreuungsbedarf nur durch die von einem Versicherten im Arbeitgebermodell selbst beschäftigten besonderen Pflegekräfte bedarfsdeckend organisiert werden kann, hat es zwar grundsätzlich eine Verpflichtung der Krankenkasse gesehen, die hierfür anfallenden Kosten auch während einer stationären Krankenhausbehandlung zu übernehmen.Soweit das BSG mit Urteil vom 10.11.2022 (a.a.O.) einen besonderen behinderungsbedingten Betreuungsbedarf im Krankenhaus grundsätzlich als möglich anerkannt hat, bezieht sich diese Entscheidung ausschließlich auf das Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung.